Charly's Blog

Hier die letzen 4 Einträge:

 

 

 

Hitler ... Höchstrichter ... Blutbad ... (Mo, 30 Jan 2012)
Wie zu Hitlers Zeiten! Sind (Höchst)Richter schuld am Blutbad?   Anfeindungspolitik durch die Behörde und Medien ... Verletzung von Eigentumsrechten ... Verletzung der Erwerbsfreiheit ... Recht auf ein faires Verfahren ... Verhältnismäßigkeit ....Wirtschaftsminister und Landwirtschaftsminister werden geehrt ... der "Pferde-Fredi" erschießt sich oder wird erschossen!?! Wer glaubt den Behörden?   Der Grund für das Blutbad: die Behörde verweigert die Baugenehmigung für die notwendigen Pferdeunterstände, augenscheinlich durch missbräuchliche Anwendung von Gesetzen; stattdessen Versteigerung aller Pferde, eine 70.000,-- Euro Strafe. Der Rechtsstaat versagte hier kläglich. Die Anfeindungspolitik und Vernichtungspolitik funktionieren, wie zu Hitlers Zeiten!   Oder wie Jesaja sagte: Die weisen Männer stehen dumm da, und auch die gelehrten Männer haben sich getäuscht. Die Führer sind Verführer. Die Richter haben sie verwirrt, und nun bringen ihre Erkenntnisse das ganze Land durcheinander; die Verwaltung gleicht einem Betrunkenen, der in seinem Erbrochenen herumtorkelt. Die Verwaltung bringt nichts mehr zustande, was Hand und Fuß hat. Weder den Verantwortlichen und den Landesfürsten noch ihren Hauptmännern gelingt etwas Gerechtes. Weder den Vornehmen und Angesehenen noch dem einfachen Volk gelingt etwas!   http://www.oe24.at/oesterreich/chronik/niederoesterreich/Amoklaeufer-hatte-Todesliste/21057302 Amokläufer hatte Todesliste    
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Denkunmögliche Gewerbeanmeldungen.... (So, 29 Jan 2012)
D e n k u n m ö g l i c h e Gewerbeanmeldung  gemäß Amtsblatt Hollabrunn Nr.2/2012, Gewerbeanmeldung, Seite 11:   Josef Hawle, 2023 Nappersdorf 135/2, Durchführung von Lohnarbeiten und Dienstleistungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit Geräten, die typischerweise auch in solchen Betrieben verwendet werden, (...) Wirksamkeit der Gewerbeanmeldung: 09. 12. 2011.   Deninger Karl:  Dieses Gewerbe entspricht nicht der österreichischen Rechtsordnung! Es gibt für diese Tätigkeiten kein Feststellungsverfahren! Diese Tätigkeiten wurden somit eigenständig, willkürlich festgestellt! Es handelt sich um rein landwirtschaftliche Tätigkeiten, die keiner Gewerbeberechtigung bedürfen! Diese landwirtschaftlichen Tätigkeiten, wie landwirtschaftliche Lohnarbeiten und landwirtschaftliche Dienstleistungen sind keine gewerbliche Tätigkeiten!   Dieses landwirtschaftliche,  denkunmögliche Gewerbe verletzt Eigentumsrechte und Erwerbsfreiheitsrechte! Die Gewinnung und Hervorbringung von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen mit Hilfe der Naturkräfte – auch ohne selbstbewirtschafteten Flächen – ist Landwirtschaft!  
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An Höchstrichter und Behörden: (Sa, 28 Jan 2012)
An Höchstrichter und Behörden: Das Gewerbe ist, wie der Name schon sagt, keine Landwirtschaft (Urproduktion)!   Gewerbe ist jede durch die Rechtsordnung erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete, nachhaltige, selbständige Tätigkeit mit Ausnahme der Urproduktion (Landwirtschaft und Bergbau, Wasserkraft) und der sog. höheren Berufsarten („Freiberufler“).   Urproduktion  ist die Hervorbringung und Gewinnung  pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse  aus der Natur (Land- und Forstwirtschaft) und der Abbau von Bodensubstanz (Bergbau, Erdölförderung)   Urproduktion ist die Nutzung des Bodens durch Abbau oder Anbau, also die Land- und Forstwirtschaft sowie den Bergbau.   Urproduktion ist die Hervorbringung und Gewinnung materieller Güter unmittelbar aus der Natur (Land- und Forstwirtschaft und Bergbau, die Nutzung von Wasserkraft). Gewerbe ist die Be- und Verarbeitung  und Umgestaltung von Rohstoffen und Zwischenprodukten!    
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An Höchstrichter: Landwirtschaft ist kein Gewerbe! (Fr, 27 Jan 2012)
An die Höchstrichter:  Die Landwirtschaft ist – wie der Name schon sagt - kein Gewerbe!   Nicht jede selbständige Erwerbstätigkeit darf vom  Gewerberechtsgesetzgeber erfasst und geregelt werden. Zu den ausdrücklich von der GewO ausgenommenen Tätigkeiten zählen ua: Verrichtungen einfachster Art gegen Tag- oder Werklohn,  die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion (Reitpferdehaltung) und deren Nebengewerbe, Buschenschank, Privatunterricht (Reitunterricht), die schönen Künste, die „Freiberufler“ (Rechtsanwälte, Notar,  Ärzte).   Gemäß GewO § 2 Abs 3: Die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion  ist das Hervorbringen und Gewinnen pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte und das Halten von Nutztieren zur Zucht,  Mast oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse (siehe  natürlicher Zuwachs § 405 ABGB). Grund und Boden wird für diese Tätigkeiten nicht gefordert.   Zur Urproduktion gehören daher die pflanzlichen  und tierischen  Veredelungen  (landwirtschaftliche Veredelung).   Bei der pflanzlichen Veredelung nimmt die Pflanze aus der unbelebten Natur anorganische Stoffe auf und veredelt diese in organische (pflanzliche) Stoffe.   Bei der tierischen Veredelung wird das Futter  (Pferdefutter) in seine kleinsten Teile abgebaut und aus diesen dann arteigene  organische Stoffe neu aufgebaut. Ein Teil des Futters brauchen die Tiere (Reitpferde) zur Erhaltung des Lebens (Erhaltungsfutter). Den anderen Teil verwenden die Tiere (Reitpferde)  zur Leistung:  Muskelgewebe (Fleisch),  Arbeit  (Reiten) usw. (Leistungsfutter).    
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